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KMF Fleischmann GmbH

Johann-Seltmann-Str. 6-8
92648 Vohenstrauß

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Tel.: 0 96 51 - 9 18 91-0
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMF Fleischmann GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

Teillieferungen sind zulässig.

Zwischenverkauf ist zulässig.


2. Lieferzeit

Liefertermin und Fristen sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns im Einzelfall schriftlich als verbindlich bestätigt worden. Ausgenommen im letzten Fall berechtigt eine Überschreitung den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.


Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuziehen oder, wenn sie uns die Leistung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Rohstoffverknappungen. Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung von Dritten und sämtliche - für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbare - Ausfälle und/oder Verzögerungen betreffend unserer Selbstbelieferung. Sobald die Auswirkungen eines solchen Ereignisses für uns bekannt sind, werden wir dem Käufer davon Mitteilung machen und uns erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb welcher Frist wir voraussichtlich liefern können. Ist die Frist unangemessen lang, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.


Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen an den Käufer nur dann vorzunehmen, wenn unsere sämtlichen fälligen Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen beglichen sind.


Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers steht uns auch das Recht zu, über die vom Käufer gekaufte Ware anderweitig zu verfügen und innerhalb einer angemessenen, von uns zu bestimmenden Frist, gleichartige Ware zu den vereinbartenBedingungen zu liefern. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwändungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf dem Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


3. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführung von Nachbesserungen durch uns. Bei etwaigen Rücksendungen durch den Käufer an uns trägt der Käufer die Gefahr bis zur Übergabe in unseren Geschäftsräumen. Etwaige Rücksendungen durch den Käufer haben in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.


4. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.


Sollten wir durch unseren Versicherer keine Deckung für den Käufer erhalten gilt Vorauskasse als vereinbart.
Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.


Vorkasse bei Erstbestellung.


Direkte Warenabholung nach vorheriger Absprache möglich.


Lieferungen erfolgen innerhalb der BRD für Paletten mit einem Gewicht bis 200 kg:

- 1 Palette:               40,00 € Zuzahlung

- 2-5 Paletten:        35,00 €/je Palette Zuzahlung

- 6-10 Paletten:     30,00 €/je Palette Zuzahlung

- über 10 Paletten:   Frachtbeteiligung nach Absprache 

- nicht getauschte EURO-Paletten werden mit 6,00 €/je Palette berechnet;

- bei einem Gewicht über 200 kg/je Palette berechnen wir die tatsächlich anfallenden Frachtkosten zur Hälfte;

- Zusätzlich fallen 3,00 € Maut je Palette an;

- Pakete werden mit 5,90 € Gebühr je Paket versendet.


Lieferungen außerhalb der BRD werden nach vorheriger Vereinbarung abgerechnet.


5. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.


Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist der Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Das selbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltensware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.


Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Besteller verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.


6. Gewährleistung

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.


Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen geltend die §§ 377 ff. HGB.


Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern (Herabsetzen des Preises) oder vom Vertrag zurückzutreten.


Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers.


7. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.


8. Genereller Haftungsausschluss

Soweit in vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist jegliche Haftung unsererseits, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss ausgeschlossen. Nicht- oder Schlechterfüllung einer Haftung für Folgenschäden oder mittlere Schäden sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.


Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorgezeichneten Regelungen vorgesehen ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.


Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, so ist Weiden ausschließlich Gerichtsstand.


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


10. SEPA-LASTSCHRIFT-MANDAT und SEPA-FIRMENLASTSCHRIF-MANDAT

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs, wird die grundsätzlich 14-tägige Frist (Pre Notification) für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung auf einen Tag vor Belastung verkürzt.

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